Satzung

Satzung der Segel- und -Ausbildungs-Initiative Laboe


§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr


(1) Der Verein trägt den Namen “Segel- und -Ausbildungs-Initiative Laboe” (abgekürzt S.A.I.L.,
vollständig “Segel-Initiative und Segel-Ausbildungs-Initiative Laboe”)


(2) Er hat den Sitz in Laboe.


(3) Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.


(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Vereinszweck


(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.


(2) Zweck des Vereins ist die Förderung des Segelsportes. Der Satzungszweck wird verwirklicht
insbesondere durch regelmäßiges, aktives Segeln, das Schaffen und Bereitstellen der dafür
erforderlichen Bedingungen, Einrichtungen, Anlagen und Geräte, sowie die Aus- und
Weiterbildung von Jugendlichen und Erwachsenen im sportlichen und Touren-Segeln. Der
Verein stellt sein gesamtes Vermögen allen Mitgliedern zur Verfügung.


(3) Für die Nutzung vereinseigener Boote kann der Vorstand eine Nutzungsordnung erlassen.


§ 3 Selbstlosigkeit


(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.


(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 4 Mitgliedschaft


(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die seine Ziele
unterstützt.


(2) Über den schriftlichen Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.


(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.


(4) Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum 31.12. möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung
gegenüber dem Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen.


(5) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz
Mahnung mit dem Beitrag für zwei Jahre im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand
mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung
Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden.
Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Mitteilung
des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung
entscheidet.


§ 5 Beiträge


(1) Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe der von der Mitgliederversammlung
beschlossenen Beitragsordnung.


(2) Zur Verabschiedung einer neuen Beitragsordnung ist eine einfache Mehrheit der in der
Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.


§ 6 Organe des Vereins


Organe des Vereins sind
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung


§ 7 Der Vorstand


(1) Der geschäftsführende Vorstand i.S.d. § 26 BGB besteht aus drei Mitgliedern, dem

1. Vorsitzenden und zwei 2. Vorsitzende. Der Verein wird durch zwei Mitglieder des
geschäftsführenden Vorstands vertreten.


(2) Der geschäftsführende Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei
Jahren gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Die jeweils amtierenden
Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind.


(3) Neben dem geschäftsführenden Vorstand können bis zu 6 Mitglieder dem erweiterten
Vorstand als Beisitzer angehören. Die Beisitzer werden vom Geschäftsführenden Vorstand
bestellt. Die Beisitzer werden für interne Aufgaben ohne Vertretungsberechtigung nach außen
eingesetzt.


(4) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.


(5) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Der Vorstand übt
seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.


§ 8 Mitgliederversammlung


(1) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich durch den Vorstand einzuberufen.


(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist durch den Vorstand einzuberufen, wenn es
das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von 1/3 der Vereinsmitglieder
schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.


(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch ein Mitglied des
Geschäftsführenden Vorstands unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens vier
Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die
Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem
Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins bekannt gegebene
Adresse gerichtet ist.


(4) Jedes Mitglied kann bis zu 14 Tage vor der Mitgliederversammlung Anträge zur
Tagesordnung stellen.


(5) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden geleitet.


(6) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist
grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser
Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.
Sie ist insbesondere zuständig für:
a. Entgegennahme der Vorstandsberichte
b. Wahl des Vorstandes
c. Genehmigung der Jahresrechnung
d. Entlastung des Vorstandes
e. Bestellung von zwei Rechnungsprüfern, die weder dem Vorstand angehören und auch
nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich
Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu
berichten.
f. Schaffung einer Beitragsordnung und ihrer Änderung
g. Satzungsänderungen,
h. Auflösung des Vereins.


(7) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt
ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat eine
Stimme.


(8) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, sofern die Satzung
keine andere Regelung getroffen hat. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(9) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, welches die gefassten


Beschlüsse widergibt. Das Protokoll ist durch den Protokollführer und den Vorsitzenden
zu unterzeichnen.


§ 9 Satzungsänderung


(1) Für Satzungsänderungen ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder
erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt
werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur
Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch
der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.


(2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen
Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese
Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.


§ 10 Datenschutz


Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern folgenden Daten
erhoben (Name, Vorname, Postadresse, e-mail-Adresse, Geburtsdatum). Diese Daten werden
im Rahmen der Mitgliedschaft verarbeitet und gespeichert.


§ 11 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung


(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine Drei-Viertel-Mehrheit der in der
Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach
rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.


(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine
andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des
Segelsports.


Laboe, 21. September 2012